Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1
Für Verträge zwischen der Firma Perfect Pools GmbH & Co KG, Am Lerchenberg 4 a, 86504 Merching (im Folgenden „PP“ genannt) und der anderen Vertragspartei (im Folgenden „Besteller“ genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern nicht ausdrücklich im Bauvertrag etwas Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

1.2.
Mit Unterzeichnung des Vertrages, spätestens jedoch mit der widerspruchslosen Entgegennahme der Auftragsbestätigung erkennt der Besteller die nachfolgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen als wesentlichen Bestandteil des Vertrages an.

1.3.
Abweichenden Regelungen in etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, PP hätte ausdrücklich und in Schriftform der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PP gelten darüber hinaus auch dann, wenn PP in Kenntnis entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers ihre vertraglichen Verpflichtungen vorbehaltlos erfüllt.

1.4.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PP gelten auch für zukünftige Lieferungen, Leistungen, insbesondere Nachträge, und zusätzliche Vereinbarungen, auch wenn diese mündlich getroffen werden und/oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PP nicht diesen künftigen Vereinbarungen nicht ausdrücklich zugrunde gelegt und/oder vereinbart werden.

1.5.
Alle Vereinbarungen, die zwischen PP und dem Besteller im Zuge der Ausführung dieses Vertrages geschlossen werden, sind im Vertrag schriftlich niederzulegen.

1.6.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PP sind auf Werkverträge, Kaufverträge und alle gemischten Verträge anwendbar.

2. Vertragsschluss, Preise

2.1.
Angeboten von PP liegen die am Tag der Angebotsabgabe gültigen Preislisten zugrunde. Die Angebotspreise sind grundsätzlich freibleibend, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde.

2.2.
Von PP angegebene Zeichnungen, Katalogabbildungen, Abmessungen, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur annähernd und damit unverbindlich und beanspruchen keine Vollständigkeit und Richtigkeit. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn der Besteller von PP ausdrücklich in Schriftform eine Zusicherung gefordert und diese ebenfalls in Schriftform seitens PP ausdrücklich abgegeben wurde.

2.3.
An Angebotspreise, die im Vertrag ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet wurden, hält sich PP einen Monat ab Angebotsabgabe gebunden.

2.3.
Alle Preise verstehen sich -soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt- ab Werk oder Lager des Zulieferers von PP ohne Fracht- und Verpackungskosten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2.4.
Angebote, Kostenvoranschläge, Modelle, Zeichnungen, Druckvorlagen, Berechnungen, werbe- und Informationsmaterial sowie Vertrags- und Lieferunterlagen verbleiben im Eigentum von PP. PP behält sich das Urheber- und Nutzungsrecht an diesen Unterlagen ausdrücklich vor.

2.5.
PP behält sich das Recht vor, durch technische Fortschritte bedingte Änderungen an den Erzeugnissen von PP vorzunehmen, ohne dass der Besteller hieraus Rechte herleiten könnte, sofern nur unwesentliche Abweichungen der Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes damit einhergehen.

2.6.
Ein Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung durch PP in Schriftform oder Textform zustande.

2.7.
Handelt es sich beim Besteller um einen Verbraucher (§ 13 BGB), so hat dieser gemäß nachfolgender Regelungen ein Widerrufsrecht, ausschließlich nur in den Fällen, in denen der Vertrag ausnahmsweise außerhalb der Geschäftsräume von PP geschlossen wurde und für die Herstellung des Vertragsgegenstands nicht eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die Leistung eindeutig nicht auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten ist, ferner dann, wenn es sich ausnahmsweise um einen Verbraucherbauvertrag nach § 650 i BGB handelt. Verbraucherbauverträge im Sinne des § 650 i BGB sind Verträge, durch die der Unternehmer (hier: PP) vom Verbraucher zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. In allen anderen Fällen steht auch dem Besteller als Verbraucher, kein Widerrufsrecht zu.

 
Widerrufsrecht
Der Besteller kann seine Vertragserklärung innerhalb vom zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail oder durch Rücksendung bereits gelieferter Ware) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder Sache der bereits erhaltenen Ware. Ausgenommen sind Sonderanfertigungen, sobald die Ausführung durch PP begonnen hat. Der Widerruf ist zu richten an: Perfect Pools GmbH, Am Lerchenberg 4a, 86504 Merching.
 
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können vom Besteller die von PP empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurück gewährt werden, muss der Besteller insoweit Wertersatz leisten. Der Besteller hat Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Leistung entstandene Verschlechterung zu leisten. Der Besteller darf die Ware / Lieferung / Leistung vorsichtig und sorgsam prüfen. Den Wertverlust, der durch die reine Prüfung hinausgehende Nutzung dazu führt, dass die Ware / Lieferung / Leistung nicht mehr als „neu“ verkauft werden kann, hat der Besteller zu tragen. Gleiches gilt im Falle der Beschädigung der zurückgegebenen Wa-re / Lieferung / Leistung. Für die Rückgabe ist -soweit möglich- die Originalverpackung zu verwenden. Bei der Rücksendung technischer Geräte sind sämtliche Garantie- und Serviceunterlagen beizufügen. Der Besteller kann die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Ware / Lieferung / Leistung nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt.

3. Leistungsumfang PP und Vorleistungen des Bestellers

3.1.

      Die Preise der einzelnen Dienstleistungsmodelle beinhalten folgende Leistungen:

  • Die Lieferung frei Grundgrenze, sofern seitens des Bestellers oder eines von diesem beauftragten Dritten eine ordnungsgemäß hergestellte Zuwegung für einen Sattelzug mit Behelfslenkung vorhanden / hergestellt wurde. Die Herstellung einer ordnungsgemäßen Zuwegung ist ausschließlich Aufgabe des Bestellers. Mehrkosten, die aufgrund Nichtvorhandensein einer geeigneten Zuwegung entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers.
  • Die Einbringung des Vertragsgegenstands in eine seitens des Bestellers selbst oder seitens eines vom Besteller beauftragten Dritten fachgerecht und unter Einhaltung aller erforderlichen bautechnischen und baurechtlichen Vorgaben erstellten Baugrube mittels Palettenkran mit einer maximalen Reichweite von 10 Metern
  • Die Montage der Technik samt Zubehör, soweit vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist.

3.2.

In den Preisen sind -soweit nicht ausdrücklich und in Schriftform etwas Abweichendes im Vertrag vereinbart wurde- ausdrücklich folgende Leistungen nicht enthalten und damit nicht Vertragsgegenstand und nicht Aufgabe von PP:

  • Das fachgerechte Erstellen der Baugrube sowie die Überprüfung der Bodenverhältnisse auf dem Baugrundstück und benachbarten Grundstücken soweit diese Einfluss auf das Baugrundstück haben können. Der Besteller bzw. ein von diesem beauftragtes Fachunternehmen hat in eigener Verantwortung vor Abrufen der Leistung von PP sicherzustellen, dass die Baugrube in jeder Hinsicht zur Einbringung des Pools und etwaiger Nebenanlagen die erforderliche Eignung aufweist. Der Besteller hat bestätigt, die für die Erstellung der fachgerechten Baugrube erforderlichen Planzeichnungen und Herstellervorgaben von PP erhalten zu haben. Er ist verpflichtet, weitergehende Angaben betreffend den Vertragsgegenstand rechtzeitig und vor Ausführung der Vertragsleistungen bei PP anzufordern, sollten diese für die fachgerechte Herstellung der Baugrube bzw. Entwässerungseinrichtungen von den Fachunternehmen bzw. Fachingenieuren hierfür benötigt werden. Diese Verpflichtung trifft PP nur insoweit, als diese Unterlagen vom Hersteller beschafft werden können oder der Hersteller zur Beschaffung und Vorlage objektiv verpflichtet ist. Zum Vorleistungsumfang des Bestellers gehört insbesondere die eigenverantwortliche Überprüfung des Baugrundes und dessen Beschaffenheit sowie Geeignetheit für die Einbringung des Vertragsgegenstandes als auch die eigenverantwortliche Klärung des Bestehens ausreichender Entwässerung des Baugrundstücks. PP ist nicht verpflichtet, die Geeignetheit der Bodenverhältnisse sowie die Abklärung der Erforderlichkeit von zusätzlichen Entwässerungsmaßnahmen und deren vorherige fachgerechte Herstellung, wie etwa die Einbringung einer Drainage oder anderweitiger zusätzlicher Entwässerungsmaßnahmen auf dem Grundstück des Bestellers. Der Besteller bestätigt mit Anforderung der Vertragsleistungen der PP, dass die Baugrube in technischer Hinsicht für die Einbringung des Pools geeignet ist und dies -sofern er hierfür die erforderlichen Kenntnisse nicht aufweist- durch ein Fachunternehmen und / oder einen Fachingenieur hat prüfen lassen. Der Besteller stellt höchstvorsorglich PP von der Haftung in Bezug auf Mängel oder Mangelfolgeschäden, die auf einer nicht fachgerecht erstellten Baugrube oder unzureichender Entwässerung des Baugrundstücks am Vertragsgegenstand selbst oder anderweitigen Gegenständen entstehen im gesetzlich zulässigen Rahmen umfassend frei. Eine Prüf- und Hinweispflicht bezüglich vorstehender Vorleistungen besteht seitens PP nicht. PP erklärt ausdrücklich, hierfür nicht die erforderliche umfassende Sachkenntnis zu besitzen und haben zu müssen.
  • Der Frischwasser-, Wasser-, Strom- und Heizungsanschluss. Diese Leistungen sind -soweit im Vertrag nicht ausdrücklich in Schriftform etwas Abweichendes vereinbart ist- ausschließlich Aufgabe des Bestellers und nicht im Leistungsumfang des Vertrages mit PP enthalten.
  • Die Kran-, Erd- und Betonarbeiten sowie Kernlochbohrungen sowie die Abdichtung der Kernlochbohrungen. Auch diese Leistungen sind -soweit im Vertrag nicht ausdrücklich in Schriftform etwas Abweichendes vereinbart wurde- nicht vom Leistungsumfang PP umfasst und damit ausschließlich Aufgabe des Bestellers.

3.3.
Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche unter Ziffer 3.2. bezeichneten Leistungen sowie gegebenenfalls im Einzelfall weiter erforderliche Vorleistungen vor dem vereinbarten Liefer- bzw. Ausführungstermin fertigzustellen. Sollten für die Leistungserbringung durch PP behördliche oder sonstige Genehmigungen erforderlich sein, ist der Besteller verpflichtet, diese rechtzeitig vor vereinbartem Ausführungsbeginn zu beschaffen und PP vorzulegen. Sollte der Besteller diesen Verpflichtungen zum vereinbarten Termin nicht nachgekommen sein und PP dadurch Wartezeiten oder Mehraufwand entstehen, die vertraglich nicht geregelt sind, so berechnet PP dem Besteller für diese Zeiten € _______ pro Stunde und Mitarbeiter.

3.4.
Im Rahmen der Ausführung der vorstehenden Leistungen, die durch den Besteller zu erbringen sind, ist der Besteller ausschließlich dafür verantwortlich, dass die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben sowie die Vorgaben der Berufsgenossenschaften eingehalten werden. Eine Verantwortlichkeit von PP ist hierfür nicht gegeben. Ansprüche gegen PP aus der Verletzung dieser Vorgaben bestehen nicht.

4. Liefer- und Ausführungstermine

4.1.         

Liefer- und Ausführungstermine sind -vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger schriftlicher Vereinbarung- unverbindlich und stellen daher keine verbindlichen Vertragsfristen dar. Die Liefer- und Ausführungstermine beginnen nicht vor vollständiger Klärung der technischen Einzelheiten des Auftrags, vereinbarten Dokumenten- und / oder Anzahlungserhalt sowie insbesondere nicht vor der Erfüllung der unter vorstehender Ziffer 3 bezeichneten Vorleistungsverpflichtungen des Bestellers. Die Einrede des nichterfüllten Vertrags bleibt ausdrücklich vorbehalten.

4.2.
PP ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

4.3.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist PP berechtigt, den PP insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten. In diesen Fällen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Leistungen bzw. gelieferter Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät. Auf Ziffer 3.3. wird verwiesen.

4.4.
PP haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit ein Verzug mit der Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistung auf einer von PP zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung Vertragsverletzung beruht; Sofern der Verzug mit der Leistungserbringung nicht auf einer von PP zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung von PP auf den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dasselbe gilt im Falle, dass Verzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Weitere Rechte des Bestellers bleiben hiervon unberührt.

4.5.
Treten Umstände durch höhere Gewalt ein, wie Unfall, Feuer, Sturm, Streik oder andere für PP unabwendbare Umstände, wie etwa Witterungseinflüsse, während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise nicht gerechnet werden musste, verlängern sich Lieferungs- und Ausführungstermine entsprechend. Dasselbe gilt für Umstände aus dem Risikobereich des Bestellers. Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.

4.6.
Der Besteller kann aus der Nichteinhaltung von Liefer- und Ausführungsfristen keine Rechte herleiten, sofern er selbst seinen Vertrags- bzw. Mitwirkungspflichten nachkommt, insbesondere fällige Zahlungen nicht zur vereinbarten Zeit leistet und wenn die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferanten und Hersteller gegeben ist und diese Nichtbelieferung bzw. nicht rechtzeitige Lieferung nicht durch PP schuldhaft verursacht wurde.

4.7.
Sollte der Pool nicht unmittelbar nach Ausführung der vertraglichen Leistungen durch PP in Betrieb genommen werden, sind dadurch entstandene Verschmutzungen bauseits oder durch PP auf Kosten des Bestellers nach Aufwand vor Inbetriebnahme zu beseitigen.

5. Mangelrügeverpflichtung, Sachmängelhaftung und Gefahrübergang

5.1.
Mängelansprüche des Bestellers, sofern dieser Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist, setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Sonderanfertigungen gemäß den vom Besteller übermittelten Angaben oder Maßen haftet PP jedoch nicht für Mängel, die auf Fehler oder Ungenauigkeiten in den Angaben und Maßen beruhen.

5.2.
Beanstandungen sind spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Erhalt der Ware schriftlich gegenüber PP zu rügen. So genannte „verdeckte Mängel“ sind PP spätestens innerhalb von 2 Kalendertagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn PP vereinbarungsgemäß an eine andere Adresse (vereinbarte Lieferadresse) als die des Bestellers liefert.

5.3.
Verzögert sich die Auslieferung der Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht bereits am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs der zu liefernden Ware auf den Besteller über.

5.4.
Wenn der Besteller nach Ablauf einer hierzu gesetzten Frist die Annahme der Liefergegenstände verweigert und erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann PP die Erfüllung des Vertrags verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen.

5.5.
PP übernimmt die Gewähr dafür, dass die gelieferte Ware zur Zeit des Gefahrübergangs auf den Besteller frei von nicht nur unerheblichen Sachmängeln ist.

5.6.
Bei Mängeln an den gelieferten Waren oder Vertragsleistungen ist PP berechtigt, diese nach eigenem Ermessen fachgerecht zu beseitigen. Die Nacherfüllung gilt nach dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, sofern sich nicht aus der Art der Sache oder den sonstigen Umständen etwas Anderes ergibt. Sofern der Besteller zur Ersatzvornahme nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt ist, ist PP berechtigt, dem Besteller das Ersatzteil sowie das für die Mangelbeseitigung erforderliche Ersatzmaterial zur Verfügung zu stellen. Die für die Mangelbeseitigung erforderlichen ausschließlich ortsüblichen und angemessenen Aufwendungen einer Drittfirma werden von PP erstattet.

5.7.
Sofern der Besteller nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, beginnt die Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen, sondern es ist die Gewährleistungsfrist des ursprünglich gelieferten Teils um den Zeitraum, der zwischen Mangelrüge und Mangelbehebung liegt, gehemmt. Voraussetzung hierfür ist, dass PP unverzüglich nach Mangelrüge Gelegenheit zur Mangelbeseitigung gewährt wird.

5.8.
Ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 BGB liegt nur dann vor, wenn dies ausdrücklich gegenüber dem Besteller als solches bezeichnet wird oder weitergehende Umstände unzweifelhaft darauf schließen lassen, dass PP die Rüge als berechtigt ansieht. Allein die Untersuchung der Leistungen vor Ort aufgrund vorangegangener Mangelrüge stellen ausdrücklich kein Anerkenntnis einer Mangelbeseitigungsverpflichtung dar, sie dienen ausschließlich der Prüfung einer möglichen Mangelbeseitigungsverpflichtung. Diese löst keinen Verjährungsneubeginn im Sinne des § 212 BGB aus.

5.9.
Im Rahmen der Mangelbeseitigungsverpflichtung sowie von Kundendienst- oder anderweitiger Reparaturarbeiten ausgebaute und nachfolgend ersetzte Teile gehen entschädigungslos in das Eigentum von PP über. Die Bestimmung von Ort, Art und Umfang der Kundendienst-, Reparatur- und Mangelbeseitigungsarbeiten liegt im fachgerechten Ermessen von PP. PP ist insbesondere nicht zur vorherigen Erstellung eines Sanierungskonzepts -weder mündlich noch schriftlich- verpflichtet.

5.10.
Für Schäden oder Mängel an den vertraglichen Leistungen infolge falscher Angaben des Bestellers bei Auftragserteilung, fehlerhafte Ausführung der bauseitigen Leistungen des Bestellers, fehlerhafter Montage durch den Besteller oder einem von ihm beauftragten Fachbetrieb oder sonstigem Dritten, infolge Bedienungsfehlern sowie für die übliche und naturgemäße Abnutzung übernimmt PP keine Gewährleistung.

5.11.
Die von PP gelieferten Materialien dürfen nur mit denjenigen chemischen Mitteln und Materialien versetzt werden, die von PP selbst geliefert und für das jeweilige Produkt ausdrücklich freigegeben werden. Durch die Verwendung von Chemikalien anderer Hersteller oder bei Verwendung von Chemikalien, die nicht für das jeweilige Produkt freigegeben wurden, können chemische Reaktionen eintreten, so dass die sachmängelfreie Beschaffenheit der Produkte von PP nicht gewährleistet ist. Sofern nicht freigegebene Chemikalien seitens des Bestellers verwendet werden, ist eine Haftung von PP für dadurch bedingte bzw. entstandene Mängel, Schäden und Mangelfolgeschäden ausgeschlossen.

5.12.
Monoblockschwimmbecken dürfen niemals mit einer Wassertemperatur von mehr als 35°C betrieben werden und auch niemals ohne Wasser einer Temperatur von mehr als 35°C ausgesetzt werden, da andernfalls Schäden am Beckenkörper und an der Beckenoberfläche entstehen, so dass die sachmängelfreie Beschaffenheit der von PP gelieferten Produkte nicht mehr gewährleistet ist. Sofern diese Vorgaben vom Besteller missachtet werden, ist eine Haftung von PP für dadurch bedingte bzw. entstandene Mängel, Schäden und Mangelfolgeschäden ausgeschlossen.

5.13.
Sofern eine Schwimmbadüberdachung Vertragsgegenstand ist, gilt die im Zeitpunkt des Zugangs der Auftragsbestätigung bzw. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses übliche Ausführung als vereinbart. Serienmäßige Änderungen oder Abweichungen in Form, Konstruktion und Ausstattung sind, soweit dem

Besteller zumutbar, bis zur Auslieferung vorbehalten. Der Lieferant bzw. Hersteller ist nicht verpflichtet, nach Vertragsschluss eingetretene Änderungen der serien- bzw. standardmäßigen Ausrüstung nach Auftragserteilung nachzuliefern oder vorzunehmen.

5.14.
Wenn der Besteller Ausstattungswünsche oder Sonderanfertigungen im Vertrag nicht ausdrücklich schriftlich beauftragt, gilt die standardmäßige Ausführung als von PP geschuldet.

5.15.
Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass eine in Auftrag gegebene Schwimmbadüberdachung unter zumutbaren Bedingungen von 2 Personen zum Aufstellort (Schwimmbad) getragen werden kann. Sollten aufgrund der Größe (Gewicht) der Anlage oder des schwierigen Zugangs zum Aufstellort zusätzliche Personen oder en größerer Kran zur Mithilfe erforderlich sein, werden die daraus entstehenden Kosten vom Besteller getragen. Weiters wird vom Besteller der zur Montage erforderliche Strom sowie die im Auftrag fixierte (und vom Besteller mit Unterschrift zur Kenntnis genommenen) Personenzahl zur Mithilfe beim „Einfahren“ der Segmente in die Laufschienen auf dessen Kosten bereitgestellt. (Die Anzahl der Personen zur Mithilfe ist von der Größe und dem Gewicht der Anlage abhängig). Gegenüber den bereitgestellten Personen übernimmt PP keine Haftung bzw. sind diese Personen vom Besteller zu versichern.

5.16.
Mangelansprüche sind nicht abtretbar.

5.17.
Im Übrigen geltend die Bestimmungen über die Gewährleistung nach dem Kaufrecht bzw. dem Werkvertragsrecht BGB.

6. Schadensersatzansprüche

6.1.
Die Haftung von PP für vertragliche Pflichtverletzungen, sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sowie auf Ersatz des typischerweise entstehenden Schadens beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Bestellers oder dessen Erfüllungsgehilfen oder‚ Angestellten, sowie Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten. Insoweit haftet PP für jeden Grad des Verschuldens. Soweit es um Schäden geht, die nicht aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden resultieren, haftet PP aber nur für den typischerweise entstehenden Schaden.

6.2.
Soweit die Schadenersatzhaftung nach 11.1 ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies gleichermaßen auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungs- sowie Verrichtungsgehilfen.

7. Warenrücklieferungen

7.1.
Sämtliche Warenrücklieferungen bedürfen der ausdrücklichen vorherigen und schriftlichen Zustimmung von PP.

7.2.
Die im Zusammenhang mit der Rücklieferung von waren entstehenden Kosten der Hin- und Rücklieferung z.B. Fracht und Porto, gehen zu Lasten des Bestellers, sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.

7.3.
Bezüglich Waren, die beschädigt bei PP eingehen, behält sich PP das Recht vor, die Annahme zu verweigern.

8. Zahlungsbedingungen

8.1.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag nichts Abweichendes ergibt und es sich ausschließlich um einen Schwimmbadverkauf ohne Montage- und/oder sonstige Werkleistungen handelt, ist der Kaufpreis innerhalb von 8 Werktagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

8.2.
Handelt es sich um einen Schwimmbadverkauf einschließlich Lieferung und des Einbaus beim Besteller so sind, soweit im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, 40% des Auftragswertes mit der Auftragserteilung, 50% nach Lieferung des Schwimmbeckens sowie 10% nach Einbau des Schwimmbeckens einschließlich der gegebenenfalls vertraglich vereinbarten weiteren Werkleistungen zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

8.3.
Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen die Aufrechnung erklären, die unbestritten, von PP ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Soweit gesetzlich zulässig, steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn und soweit dessen Gegenforderungen unbestritten, von PP ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

8.4.
Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Wechselzahlungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von PP. Die Kosten für Diskontierung und Einzug von Wechseln trägt der Besteller. Auf dem Konto von PP muss immer der volle Rechnungsbetrag in Euro zur freien Verfügung von PP stehen.

Aus diesem Grund gehen Überweisungs- und Scheckgebühren, insbesondere bei Zahlungen aus dem Ausland zu Lasten des Bestellers.

8.5.
Verschiebt sich der Lieferzeitpunkt aus Gründen, die PP nicht zu vertreten hat, so wird die Zahlung bei Bereitstellung der Ware im Werk oder Lager bzw. im Werk und Lager des Zulieferers von PP zum vereinbarten Liefertermin fällig.

8.6.
Ist der Besteller mit der Bezahlung von Rechnungen oder der Abnahme bestellter Materialen mehr als 10 Kalendertage in Verzug, so ist PP berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung vorzunehmen oder alternativ Sicherheit wahlweise sowohl in Form einer Bankbürgschaft gemäß § 232 Absatz 2 BGB oder einer der in § 232 Absatz 1 BGB vorgesehenen Form zu verlangen.

8.7.
Werden PP Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers ernsthaft in Frage stellen, insbesondere fällig Zahlungen ausbleiben, kann PP im Übrigen die gesamte Restschuld sofort fällig stellen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1.
Die Lieferungen durch PP erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen PP und dem Besteller.

9.2.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist PP berechtigt, die an den Besteller bis dahin gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der gelieferten Ware seitens PP liegt ein Rücktritt vom Vertrag. PP ist nach Rücknahme zur Verwertung der Materialien bzw. Gegenstände berechtigt. Der durch Verwertung erzielte erlös ist auf die bestehenden Verbindlichkeiten des Bestellers -abzüglich damit verbundener Aufwendungen von PP- anzurechnen.

9.3.
Der Besteller tritt hiermit im Voraus sämtliche Forderungen an PP ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der gelieferten Ware oder aus anderen Gründen gegen seinen Abnehmer zustehen bzw. erwachsen. PP nimmt bereits jetzt die Abtretungserklärung des Bestellers an. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert wurde. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Besteller auch nach dieser Abtretung berechtigt. Unberührt hiervon bleibt das Recht von PP, die Forderung selbst einzuziehen. PP verpflichtet sich jedoch, die Forderung solange nicht einzuziehen, wie der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und vor allem kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist dies der Fall, so kann PP vom Besteller fordern, dass er PP gegenüber die abgetretenen Forderungen unverzüglich bekannt gibt sowie deren Schuldner und alle weiteren zum Einzug der Forderung erforderlichen Angaben macht. Darüber hinaus verpflichtet sich der Besteller, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung unverzüglich offenzulegen.

9.4.
Die Abtretung gemäß Ziffer 9.3. umfasst auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von PP gegen ihn, die durch die Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten entstehen.

10. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

10.1.
An den dem Besteller überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält PP die ausschließlichen und alleinigen Eigentumsrechte und Urheberrechte. Sie dürfen Dritten grundsätzlich nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von PP zur Verfügung gestellt oder bekanntgegeben werden. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrages weiter und endet erst, wenn und soweit das in den überlassenen vorstehend genannten Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

10.2.
Im Zusammenhang mit Aufträgen des Bestellers gelten Informationen, die PP in Erfahrung bringt oder erhält, grundsätzlich nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ergibt sich entweder aus Gesetz oder ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

10.3.
Wenn Dritte aufgrund der Nutzung der Leistungen durch den Besteller Ansprüche wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten geltend machen, ist der Besteller verpflichtet, PP umgehend hiervon schriftlich zu unterrichten. Für diese Fälle behält sich PP sämtliche Abwehrmaßnahmen, insbesondere außergerichtliche und gerichtliche Maßnahmen zur Rechtsverteidigung vor. Der Besteller ist verpflichtet, PP bei der Durchsetzung dieser Rechte und Ansprüche nach seinen Möglichkeiten zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

11. Gerichtsstand und Erfüllungsort

11.1.
Sofern der Besteller Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis Augsburg vereinbart.

11.2.
Erfüllungsort für alle Rechtsstreitigkeiten ist der Geschäftssitz von PP.

11.3.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

12. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die anderen Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmungen neue zu vereinbaren, die dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.

Stand Februar 2021